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Das Scheidungsformular können Sie entweder ausfüllen und per Mausklick online an mich senden oder Sie drucken das Scheidungsformular auf Ihrem Drucker aus und reichen es persönlich oder auf dem Postweg in meiner Kanzlei ein.
Nachdem ich Ihr ausgefülltes Scheidungsformular erhalten habe, werde ich den schriftlichen Scheidungsantrag fertigen und anschließend zur Überprüfung des Antrages an Sie weiterleiten. Wenn Sie keine Änderungswünsche haben, werde ich den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
Sollten Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben, werde ich einen entsprechenden Antrag für Sie beim Familiengericht stellen. Die Formulare zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe können Sie hier herunterladen.
Wenn Sie die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe wünschen, sollten Sie das Formular sorgfältig ausfüllen und im Original – von Ihnen unterschrieben – an mich zurücksenden. Bitte beachten Sie, dass Sie sämtliche auf dem Formular gemachte Angaben zu Ihren Einkünften und Ausgaben belegen müssen.
Sobald Sie einen Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskasse eingezahlt haben, wird das Familiengericht Ihrem Ehepartner den Scheidungsantrag zustellen. Falls Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses.
Ihr Ehepartner kann sich, falls er nicht anwaltlich vertreten ist, der Scheidung anschließen. Ist er anwaltlich vertreten, kann er einen eigenen Scheidungsantrag stellen.
Nach Einreichung des Scheidungsantrages führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt, wenn dies von den Eheleuten vorab in einem Ehevertrag so bestimmt worden ist. Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn mindestens einer der Ehepartner dies so beantragt.
Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die Rentenrechte, die die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, ermittelt und über das Gericht beiden Ehegatten mitgeteilt. Jeder Ehegatte bekommt jeweils die Hälfte der während der Ehezeit vom anderen Ehegatten erworbenen Rentenrechte.
Im Scheidungstermin müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Wenn beide Eheleute erklären, dass sie die Ehe für gescheitert ansehen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen möchten oder wenn dies vom Gericht so festgestellt wird, ergeht ein Scheidungsbeschluss.
Im Scheidungstermin wird zudem noch der Versorgungsausgleich erörtert. Falls in das Scheidungsverfahren noch Folgesachen eingebracht worden sind (Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn, Hausrat etc.), werden auch diese Punkte erörtert. Grundsätzlich wird nicht eher geschieden, bis auch über die Folgesachen eine gerichtliche Entscheidung ergangen oder eine Einigung zwischen den Eheleuten erzielt worden ist.